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Koordinierung interdisziplinärer Fachkompetenzen
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Das Insolvenzrecht hat einen bedeutenden Platz im Rechtsgebiet eingenommen, es wird zunehmendkomplexer und muss sich dabei den geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen stetig anpassen.
Der ersten Stufe der Insolvenzrechtsreform durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ folgte am 01.07.2014 die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform.
Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (BGBl. I 2013 S. 2379) gilt als Reform der Verbraucherinsolvenz und soll u. a. eine Restschuldbefreiung leichter ermöglichen. Das Gesetz beinhaltet Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte, insbesondere indem verhindert werden soll, dass die Restschuldbefreiung trotz Vorliegens von Versagungsgründen erteilt wird. Daneben wurden auch die Versagungsgründe angepasst und bestimmte Gläubigerforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Kernpunkte der Insolvenzrechtsreform 2014:
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Die Restschuldbefreiung kommt jetzt drei, fünf oder sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht.
Sobald der Schuldner die Verfahrenskosten ausgeglichen hat und die Forderungen der angemeldeten Insolvenzgläubiger befriedigt sind wird die Befreiung erteilt.
Nach Ablauf von drei Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten getilgt und die Insolvenzgläubiger mindestens 35 % aus der dem Insolvenzverwalter zugeflossenen Masse befriedigt wurden.
Bezahlt der Schuldner nach fünf Jahren zumindest die Verfahrenskosten, wird ihm ebenfalls die Restschuldbefreiung erteilt. Neben diesen Neuerungen bleibt die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren weiterhin bestehen.
„Wir sind ein europaweit agierendes Unternehmen in der Metallbearbeitung mit rd. 40 Mio € Umsatz und 120 Mitarbeitern. Das Unternehmen wurde von einem angestellten Geschäftsführer geführt. Ständige Liquiditätsprobleme machten immer wieder Nachschüsse nötig. Die Bank drohte Aufgrund der schlechten Entwicklung mit Kündigung der Kontokorrentlinie und des Bürgschaftsrahmens. Voraussetzung für eine weitere Finanzierung war die Vorlage eines Sanierungsgutachtens nach IDW S6 Standard. Dabei wurden umfangreiche Mängel in der Unternehmensführung, vor allem im Liquiditätsmanagement und der Kalkulation der Aufträge, aufgedeckt. Herr Bartels übernahm das Interimsmanagement, nach dem der Geschäftsführer ob der Mängel nicht mehr haltbar war. Neben dem Gutachten wurde die Umsetzung der Maßnahmen und die Restrukturierung durchgeführt. Das Unternehmen konnte in die Gewinnzone geführt werden und wir konnten erkennen, dass ein weiteres Engagement auch unsererseits sinnvoll ist. Der verbesserte Ertrag stand dabei in einem guten Verhältnis zu den Kosten.“
Fam. K., Metallverarbeitung
„Nach schneller Analyse durch Herrn Bartels mussten wir feststellen, dass eine Insolvenz unausweichlich ist. Eine andere kontaktierte Unternehmensberatung wollte vor Beginn der Beratung einen Abschlag in fünfstelliger Höhe. Herr Bartels stand ohne Vorauszahlung zur Verfügung. Letztendlich mussten wir erkennen, dass wir viel zu spät externe Hilfe gesucht haben.
Die Insolvenz wurde durch Herrn Bartels organisatorisch vorbereitet und durch die Partner der Beratergruppe abgewickelt. Die guten Kontakte zur Insolvenzverwaltung führten zu einer für uns sehr positiven Umsetzung. In der Insolvenz wurde das Unternehmen durch die Beratergruppe gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter saniert.
Wir konnten mit den Konzepten und den Sanierungserfolgen eine Neufinanzierung mit unserer Bank erreichen und im Rahmen der Familie einen Neuanfang starten. Herr Bartels hat einen finanzstarken Partner gefunden, der zukünftig die Substanz des Unternehmens stärkt.
Die Unterstützung während der Insolvenz war entscheidend für eine Entlastung von den organisatorischen Problemen und den laufenden Sorgen im Hinblick auch auf eine persönliche Insolvenz. Die Beratergruppe konnte die Einsetzung eines fortführungsorientieren Insolvenzverwalters erreichen und so sichern, dass unser Unternehmen nicht zerschlagen wurde. Für die Beratung und die Ergebnisse sind wir sehr dankbar.“
K.S. Recycling
Insolvenzplanverfahren
Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht dem Schuldner auch nach Eröffnung, unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zur Zeit und Höhe der Schuldentilgung, eine Einigung mit den Gläubigern und dem Gericht zur Schuldenbefreiung zu finden. Auch auf Altfälle, die vor dem in Kraft treten der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform eröffnet wurden, kann diese Neureglung , angewandt werden.
Restschuldbefreiung: Ausnahmen
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung waren bisher Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und -bußen. Zusätzlich gilt dies künftig auch für Forderungen aus rückständigem Unterhalt oder Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde.
Restschuldbefreiung: Versagung
Versagungsgründe können durch die Gläubiger jederzeit, spätestens aber bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden. Verletzt der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten, wird ihm die Restschuldbefreiung weiterhin versagt.
Antragsfristen nach der gescheiterten Restschuldbefreiung
Bereits fünf Jahre nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung kann ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Insolvenzrechtsreform brigt für den Schuldner Vor- und Nachteile, es ist als nicht Fachmann unmöglich einen klaren Blick durch dieses Komplexe Rechtsgebiet zu erlangen. Wichtig ist jeden Schritt gut durchdacht zu haben und so früh wie nur möglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sprechen Sie uns an wir nehmen uns Zeit Ihnen die für Sie wichtigen Fragen verständlich zu erläutern!
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