Interdisziplinär
Koordinierung interdisziplinärer Fachkompetenzen
Koordinierung interdisziplinärer Fachkompetenzen
Koordinierung des Informationsmanagements aller beteiligten Partner
Bedarfsgerechte Begleitung inklusive Umsetzung
Sanierung unterm Schirm
Nutzen Sie den Schutzschirm des ESUG Verfahrens wenn Ihr Unternehmen auf einen Liquiditätsengpass zusteuert, der aus eigener Kraft nicht mehr zu bewältigen ist. Die neuen Regelungen der §§ 270 ff. InsO ermöglichen im Ergebnis eine Sanierung des Unternehmens, die für Sie als Unternehmner berechenbar ist. Die wichtigste Voraussetzung zur erfolgreichen Sanierung ist, dass Sie Ihr Unternehmen gut darauf vorbereitet haben und die Rückendeckung der wichtigsten Gläubiger gesichert werden konnte. So kann auch die Anordnung der Eigenverwaltung im Antragsverfahren sicher gestellt werden.
Sanierung in Eigenregie
Sollte Ihr Betrieb also in Schwierigkeiten geraten und droht, in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzurutschen, bietet das Schutzschirmverfahren Ihnen eine gute Möglichkeit, die Krise abzufangen, indem Sie die Förderung des ESUG richtig nutzen und Ihren Betrieb selbst sanieren. Sie haben die Kontrolle und die Beratergruppe übernimmt das in dieser Zeit das Steuern gern für Sie!
Sie sanieren Ihr Unternehmen unter gerichtlichem Vollstreckungsschutz selbst mit der Hilfe Ihres Sanierungsberaters. Mit diesem Verfahren wird alles in Ihrem Sinne unter Kontrolle gebracht. Sie profitieren von Vollstreckungsschutz, Fortführung und Restschuldbefreiung und verhindern die gegebenenfalls unkontrollierte Zerschlagung durch eine unvorbereitete Insolvenz.
Gläubiger, Richter und Investoren sind über die einzelnen Neuregelungen oft immer noch schlecht informiert. Insbesondere Gläubiger stehen dem neuen Insolvenzrecht sehr kritisch gegenüber und verweigern nicht selten die Zustimmung zur Eigenverwaltung. Was nach Erfahrungswerten in erster Linie an der mangelnden Erarbeitung eines realistischen und schlüssigen Sanierungskonzepts liegt. Den meisten Unternehmen gelingt es nicht, bei der Antragstellung auf Eigenverwaltung ein vollständiges Sanierungskonzept vorzulegen.
„In einer für mich ausweglosen Situation hat Herr Bartels von der Beratergruppe die bestehenden Probleme transparent und verständlich gemacht. Das war die Grundlage für die folgenden Sanierungsschritte. Die Transparenz hat auch mich zu der Erkenntnis geführt, dass die Insolvenz meiner GmbH nicht das Ende ist, sondern die Chance der Sanierung bietet. Die laufende Begleitung bei der Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen und die gesteuerte Insolvenz hat mich sowohl operativ als auch psychisch entlastet. Es wurde eine neue Gesellschaft gegründet und das operative Geschäft übernommen. Nach der Sanierung meines Unternehmens kann ich wieder mit optimistisch in die Zukunft schauen. Kleiner aber feiner ist das Ergebnis. Ohne die Hilfeleistung von Außen wäre ich sicher auch privat in die Insolvenz gegangen und hätte somit alles verloren.“
Bernd H. aus W.
„Liquiditätsprobleme bei der Finanzierung meiner Warenbestände bei niedrigen Erträgen führten mich zu meiner Hausbank. Zur Umfinanzierung meiner Kredite verlangte meine Bank umfassende Unterlagen um die Neufinanzierung zu prüfen. Aufgrund zahlreicher Vorschriften („Kapitaldienstfähigkeit“) auf die ich hingewiesen wurde war ich damit überfordert. Meine Steuerberatung war nur für den Jahresabschluss zuständig und hatte nicht die Kapazitäten für die Erstellung. Mit Hilfe der Unternehmensberatung durch Herrn Bartels konnte ich nicht nur die Unterlagen aufbereiten, sondern wir haben auch viele Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung des Unternehmens erarbeitet. Heute stehe ich blendend da, mit einer überdurchschnittlichen Umsatzrendite.“
S.M., Fahrzeughandel
Voraussetzungen und Ablauf
Eine daher plausible Voraussetzungen für die Anordnung des Schutzschirmverfahrens ist, dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und dies auch von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation bescheinigt wurde. Zudem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Zur Erarbeitung des Snierungskonzeptes gibt das Gericht dem Unternehmer drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum können alle Möglichkeiten einer nach früherem Recht angeordneten vorläufigen Insolvenz genutzt werden. Hierzu zählt insbesondere das Vollstreckungsverbot der Gläubiger sowie die Möglichkeit Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Auch Masseverbindlichkeiten können begründet werden.
In der Praxis wird diese Möglichkeit noch sehr zurückhaltend genutzt. Das Insolvenzverfahren wird in den meisten Fällen erst beantragt, wenn außergerichtliche Sanierungsversuche gerade im Hinblick auf die drohenden Haftungsrisiken ausgeschöpft sind. Ein Grund für diese Ablehnung ist, neben dem negativ Image der Insolvenz, auch der Umstand, dass der Ablauf des Insolvenzverfahrens und damit der angestrebte Sanierungserfolg für das Unternehmen und die verantwortlich handelnden Personen als nicht planbar und nur bedingt steuerbar gilt.
Die Beratergruppe ist Ihr Ansprechpartner rund um das Thema der strategischen Insolvenz. Leiten Sie freiwillig das Insolvenzverfahren zur planvollen Sanierung Ihres Unternehmens ein. Die strategische Insolvenz ist im Grundsatz durchweg positiv zu bewerten. Sie führt regelmäßig zu einer frühen Einleitung von Restrukturierungsprozessen und kann durchweg professionell gesteuert werden.
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